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1. Geltungsbereich
Sämtliche von Speed Industries an den Kunden erbrachten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und der ausdrücklichen Bestätigung durch Speed Industries. Allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsabschluss
Alle Angebote von Speed Industries in Prospekten, Preislisten etc. und alle individuellen Offerten erfolgen stets freibleibend und sind nicht verbindlich. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag durch schriftliche oder durch Email erfolgte Bestätigung von Speed Industries zustande. Stellt sich nach Annahme einer Bestellung heraus, dass vom Kunden mitgeteilte Angaben unzutreffend sind, kann Speed Industries jederzeit ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.

3. Technische Daten und Informationen

Alle technischen Daten und Informationen von Speed Industries im Internet, Dokumentationen, Preislisten etc. sind Richtwerte und keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften. Technische Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

4. Motorfahrzeugkontrolle / Schweizer Zulassung

Alle Teile kommen grundsätzlich ohne schweizer Zulassung. Es liegt am Kunden sich ausreichend zu informieren. Speed Industries lehnt jegliche Haftung ab von rechtlichen Widerhandlungen mit gelieferten Teilen.

5. Preise
Preise gelten brutto ab Speed Industries zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Frachtversicherungskosten. Massgeblich sind die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preise. Speed Industries behält sich Preisänderungen vor. Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 2 Monate, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis.

6. Bezahlung
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von Speed Industries vom Kunden bei Bestellung/Auftrag Platzierung ist eine Anzahlung von mind. 50% zu leisten und bei Erhalt bzw. Übernahme des Fahrzeugs / der Teile, der Rest in bar zu bezahlen (Fälligkeitstag). Warenversand erfolgt mit der Post per Vorauskasse auf Kosten des Kunden. Speed Industries hat das Recht, die ihr vom Kunden anvertrauten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer Forderungen gegen den Kunden als Sicherheit zurückzubehalten (Retentionsrecht). Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Speed Industries. Bei verspäteter Zahlung werden ab Fälligkeitstag Verzugszinsen von 10% p.a. verrechnet. Wenn der Käufer die Annahme der Ware ablehnt, eine Ihm vorbehaltene Auswahl der Ware oder einen Abruf der Lieferung trotz Mahnung nicht vornimmt, oder wenn die Erfüllung des Kaufvertrages vom Käufer verweigert wird, hat der Lieferer das Recht, anstelle der Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Anzahlung aber mindestens von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger ist.

7. Garantie
Speed Industries übernimmt eine Gewährleistung von 12 Monaten oder bis 50'000 Kilometer ab Auslieferung für die von Speed Industries gelieferten Neuteile. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere am Steuergerät, am Motor oder sonstigen Fahrzeugaggregaten und Teilen, Ausbau- und Einbaukosten, sowie Schäden, die nicht den Liefergegenstand betreffen sind ausgeschlossen. Auch ausgeschlossen von jeglichen Garantieansprüchen sind gebrauchte Teile. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile die von Speed Industries als fehlerhaft anerkannt sind. Ersetzte Teile werden Eigentum von Speed Industries.

8. Mängelrügen und Reklamationen

Der Kunde muss alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von Speed Industries bei Erhalt bzw. Übernahme unverzüglich überprüfen. Festgestellte offensichtliche oder nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen in schriftlicher Form an Speed Industries zu melden, andernfalls
verwirken jegliche Garantieleistung von Speed Industries.

9. Haftung: Wegbedingung aller weiteren Ansprüche

Alle vertraglichen und/oder ausservertraglichen Ansprüche des Kunden gegenüber Speed Industries, welche über die in Ziff. 7. dargelegte Garantie hinausgehen, sind soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen.

10. Unsachgemässe Behandlung

Ansprüche des Kunden gemäss Ziff. 7. erlöschen bei unsachgemässer Behandlung oder unsachgemässem Einbau der von Speed Industries gelieferten Teile oder des Fahrzeugs durch den Kunden oder Dritte. Speed Industries weist darauf hin, dass nicht sachgerecht durchgeführte Leistungsmessungen zum Erlöschen der Garantieansprüche und zu Schäden am Fahrzeug und an Teilen führen können, insbesondere bei Turbomotoren. Deshalb werden Leistungsmessungen, nur anerkannt, wenn sie vorgängig mit Speed Industries abgesprochen wurden.

11. Beeinträchtigung der Händlergarantie

Speed Industries weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr angebotenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen zu einer Beeinträchtigung oder zum Erlöschen von Garantieansprüchen des Kunden gegenüber dem Fahrzeughersteller und/oder -verkäufer führen können. Speed Industries lehnt dafür jede Verantwortung und Haftung ab.

12. Lieferverzug

Die von Speed Industries mitgeteilten Liefertermine sind stets unverbindlich, es sein denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Speed Industries kommt mit der Fertigstellung oder Lieferung nur dann in Verzug, wenn sie die Verzögerung zu vertreten haben. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen von Speed Industries oder deren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.

13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Unternehmens in Pfäffikon SZ. Alle Sendungen und allfällige Rücksendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald Waren das Lager/die Werkstatt von Speed Industries verlassen haben.

14. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Gerichtsstand für Speed Industries und den Kunden ist Schwyz. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

 

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